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   OLG Brandenburg, 17.06.2021 - 9 UF 39/21   

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OLG Brandenburg, 17.06.2021 - 9 UF 39/21 (https://dejure.org/2021,20031)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.06.2021 - 9 UF 39/21 (https://dejure.org/2021,20031)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - 9 UF 39/21 (https://dejure.org/2021,20031)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Brandenburg, 04.09.2019 - 9 WF 208/19

    Elterliches Umgangsrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.06.2021 - 9 UF 39/21
    Das in § 1684 BGB enthaltene elterliche Umgangsrecht begründet nach heute überwiegender Auffassung zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten eine gesetzliche Sonderverbindung familienrechtlicher Art, die durch das Wohlverhaltensgebot des § 1684 Abs. 2 BGB näher ausgestaltet wird und an der das Kind als Begünstigter teilhat (Senat NZFam 2019, 883; OLG Bremen MDR 2018, 95; OLG Hamburg v. 9.5.2017 - 7 UF 75/16, FamRZ 2018, 599; KG Berlin FamRZ 2018, 270; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 387; OLG Köln FamRZ 2015, 151; Löhnig NZFam 2018, 32).

    Aufgrund der Wohlverhaltenspflicht ist der zur Umgangsgewährung verpflichtete Elternteil gehalten, erzieherisch auf das Kind einzuwirken und es zur Wahrnehmung des Umgangs anzuhalten (Senat NZFam 2019, 883; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 796 f.; Götz in Palandt, BGB, § 1684 Rn. 5).

    Daraus resultiert zugleich, dass das Vertretenmüssen einer Pflichtverletzung durch denjenigen, der gegen eine Umgangsregelung verstößt, vermutet wird, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (Senat NZFam 2019, 883 OLG Bremen MDR 2018, 95; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 387; OLG Köln FamRZ 2015, 151; Löhnig NZFam 2018, 32).

    Damit korrespondiert die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (BGH FamRZ 2012, 533 Senat NZFam 2019, 883).

  • BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.06.2021 - 9 UF 39/21
    Hierbei müssen sie sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen werden (BVerfG FamRZ 2016, 1917).

    Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen (BVerfG FamRZ 2016, 1917).

    Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG FamRZ 2016, 1917; Senat JAmt 2020, 103).

  • OLG Brandenburg, 09.03.2017 - 9 UF 110/16

    Familiensache: Einschränkung des Umgangsrechts bei Verdacht des sexuellen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.06.2021 - 9 UF 39/21
    Anordnungen nach § 1684 Abs. 4 BGB sind nicht bereits veranlasst bzw. gerechtfertigt, um jede denkbare Gefährdung des Kindes nach menschlichem Ermessen auszuschließen (Senat v. 09.03.2017 - 9 UF 110/16).

    Eine Einschränkung oder gar der Ausschluss des Umgangsrechts ist deshalb nur ausnahmsweise veranlasst, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwehren (st. Rspr. d. BVerfG, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778 Senat v. 09.03.2017 - 9 UF 110/16).

    Jedenfalls sei erneut darauf hingewiesen, dass Anordnungen nach § 1684 Abs. 4 BGB nicht bereits veranlasst bzw. gerechtfertigt sind, um jede denkbare Gefährdung des Kindes nach menschlichem Ermessen auszuschließen (Senat v. 09.03.2017 - 9 UF 110/16).

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